Die Steuermitteilungen und Erträgnismitteilungen für das Jahr 2023 der Depotbanken sollen ab März 2024 bereitgestellt werden. Gerne senden wir Ihnen die Bescheinigungen auch ausgedruckt zu. Kurzer Anruf oder Mail genügen, Sie erhalten die Unterlagen dann per Post.
Für deutlich mehr Arbeitnehmer bis zu 80,00 € im Jahr geschenkt!
Das "Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG)" wurde geändert.
Im letzten Jahr haben wir die Regierung für die nicht umgesetzten Punkte im "Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)" kritisiert. Dort hatte es den Anschein, daß alle im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Punkte zu Vermögenswirksamen Leistungen entfallen wären. Jetzt muß sich der Autor den Mund mit Seife auswaschen.
Zum 01.01.2024 wurden in §13 die Einkommensgrenzen erhöht. Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben Arbeitnehmer nun bis zu folgenden Grenzen beim zu versteuernden Einkommen:
Ledige 40.000 €
bei Zusammenveranlagung 80.000 €
Bei Fonds können daher nun deutlich mehr Arbeitnehmer, welche nun unter die erhöhten Einkommensgrenzen fallen, Arbeitnehmersparzulage erhalten. Diese beträgt bei Investmentfonds 20% der im Kalenderjahr angelegten Vermögenswirksamen Leistungen auf maximal 400 €. So können im Jahr bis zu 80 € als Arbeitnehmersparzulage vom Staat erhalten werden, so die Regeln für VL-Sparverträge eingehalten werden.
Sprechen Sie uns an. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten mit Fondssparplänen im Rahmen eines VL-Sparvertrags.
Werbung. Kein Angebot zum Kauf von Wertpapieren. Keine Steuerberatung, befragen Sie bitte den Steuerberater Ihres Vertrauens.
Mit dem Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG wurde zum 01.01.2018 die Besteuerung von Fonds geändert.
Auf Anlegerebene setzen sich seitdem steuerpflichtige Erträge aus Investmentfonds aus Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinnen zusammen. Neben vielen anderen Änderungen wurde auch eine steuerliche "Vorabpauschale" beschlossen. Diese ersetzt die bis dahin gültigen "ausschüttungsgleichen Erträge". Eine dauerhafte Steuerstundung durch thesaurierende Fonds sollte verhindert werden. Lösung: Bei fehlenden oder geringen Ausschüttungen sollte der Anleger mindestens eine risikolose Marktverzinsung in Form einer Vorabpauschale versteuern. Hieraus wird auch klar, welche Fonds im wesentlichen betroffen sind: thesaurierende. Die Vorabpauschale kann aber auch unter bestimmten Umständen ausschüttende Fonds treffen.
In den vergangenen Jahren ist das Vorhandensein dieser Besteuerung vielen nicht bewusst geworden, da der für die Berechnung grundlegende und durch die Bundesbank festgesetzte Basiszins in den letzten beiden Jahren im negativen Prozentbereich lag. Somit ist die Vorabpauschale in den Depots nicht erhoben und damit noch nicht wahrgenommen worden. Dies liegt in diesem Jahr anders. Der Basiszinssatz wurde auf 2,55% für 2023 festgelegt. Erstmalig werden sich die Auswirkungen in den Fondsdepots zu Beginn des Jahres 2024 zeigen. Die Depotbanken werden die Vorabpauschale für das Anlagejahr 2023 zu Anfang Januar 2024 berechnen.
Idealerweise überprüfen Anleger ihre erteilten Freistellungsaufträge. Sollte noch etwas zur Verteilung auf die Banken zur Verfügung stehen, könnte eine Erhöhung Steuerabzüge möglicherweise verringern oder vermeiden. Ledige haben einen Sparerpauschbetrag von 1000 € und Verheiratete einen gemeinsamen Freibetrag von 2000 € welcher auf die vorhandenen Banken verteilt werden kann. Bei der FIL Fondsbank kann der Freistellungsauftrag sehr leicht online angepasst werden. Gerne senden wir Ihnen aber auch ein entsprechendes Formular zu.
Sie möchten den Überblick über erteilte Freistellungsaufträge behalten? Nutzen Sie das folgende Formular für Ihre Finanzakte: Formular "Erteilte Freistellungsaufträge"
Wie wird die FIL Fondsbank (FFB) den Steuerabzug abwickeln?
Im FFB Fondsdepot-Plus wird das Abwicklungskonto belastet.
Im FFB Fondsdepot durch Anteilsverkauf.
Im Passivdepot wird die Referenzbank oder bei FFB Fondsdepot-Plus, das Abwicklungskonto im Aktivdepot belastet.
Kunden können das Verfahren durch ein formloses Schreiben an die FIL Fondsbank (FFB) beeinflussen/auswählen.
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Phishing-Versuche per Mail kennt man mittlerweile. Hier versuchen Betrüger jemanden über einen Internetlink in einer Email oder SMS auf gefälschte Internetseiten zu locken. Dort wird man i.d.R. aufgefordert persönliche Daten und Zugangsdaten einzugeben. Geht man mit dem Mauszeiger über die angebotenen Links kann man an Hand der Anzeige oft sehr schnell erkennen, daß die Email-Adressen von denen des vermeintlichen Absenders und der ausgeschriebenen Email-Adresse in der Mail abweichen. Grundsätzlich sollten in solchen Mails möglichst keine Links angeklickt werden.
Jetzt sind auch solche Versuche per Briefpost bekannt geworden. Dies ist relativ neu!
Die Opfer bekamen ein Schreiben mit einem Formular in der Anlage per Briefpost. Das Schreiben entsprach, in einwandfreiem Deutsch, einem Originalschreiben der eigenen Bank und forderte dazu auf, das mit sensiblen Daten ausgefüllte Formular unterzeichnet als pdf-Datei oder Foto an eine bestimmte Email-Adresse zu senden.
Diese Email-Adresse war bis auf kleine Abweichungen einer original Email-Adresse der Bank extrem ähnlich. Vermutlich muß man auch in den Schreiben eingetragene Telefonnummern nun hinterfragen.
Sensible Daten, wie z.B. Zugangsdaten, Ausweisdaten, Ausweiskopien oder ggf. auch Unterschriften sollten nicht per Email an die Bank übermittelt werden. Selbst, wenn der Empfänger sicher ist, kann eine unverschlüsselte Mail ausgelesen werden. Geben Sie solche Formulare direkt in der Filiale ab oder senden diese per Post ausschließlich an Ihnen bekannte Adressen Ihrer Bank. Kunden unserer Depotbanken können auch im Online-Postkorb kontrollieren, ob ein eingegangenes Schreiben dort ebenfalls hinterlegt ist.
Achten Sie auf abweichende Email-Adressen, Adressen oder Telefonnummern. Verifizieren Sie diese nicht an Hand des Schreibens sondern möglichst aus anderen Quellen!